1Barex: Erfolgreiches Debitorenmanagement seit 1997
wichtige Informationen für Sie als Arbeitgeber
Eine Abtretung der – auch zukünftigen – pfändbaren Lohn- bzw. Gehaltsanteile hat grundsätzlich die gleiche Rechtswirkung wie ein gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Liegen Ihnen bereits anderweitige Abtretungen oder gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor, muss für die Ermittlung der richtigen Gläubiger-Rangfolge beachtet werden, dass bei Abtretungen stets der Tag der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages, also nicht das Datum der Offenlegung massgebend ist (§ 398 Satz 2 BGB), während es bei gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen ausschliesslich auf den Tag der Zustellung ankommt (§ 829 III ZPO).
Eine Forderung ist somit vorrangig gegenüber allen Abtretungen, die nach dem Datum der offen gelegten Lohnabtretung unterzeichnet wurde sowie gegenüber allen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die nach dem Unterzeichungsdatum der Lohnabtretung zugestellt wurden. Beachten Sie bitte zudem, dass Unterhaltspfändungen oder Unterhaltsabtretungen nicht schon allein wegen ihres Forderungscharakters vorrangig sind, sondern ebenfalls nach den vorgenannten Kriterien behandelt werden müssen.
Für Unterhaltsforderungen gelten aber nicht die Pfändungsfreigrenzen gemäss der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO, so dass diese aus dem für gewöhnliche Gläubiger unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens befriedigt werden können.