«Probleme lösen heisst: zuhören.»

Richard Branson



1Muss ich die Forderung überhaupt bezahlen?

Sie haben mit einem unserer Auftraggeber einen Kreditvertrag direkt oder über einen Vermittler abgeschlossen. Der Kreditvertrag wurde gekündigt, da Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sind. Der Kreditgeber kann den Kreditvertrag kündigen, wenn Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Raten voll oder auch teilweise in Zahlungsverzug sind. Aufgrund des Verzuges und der Kündigung sind auch alle weiteren Kosten, die dadurch anfallen, von Ihnen zu tragen. Die gesetzliche Grundlage hierfür finden Sie in den §§ 280, 286 BGB.

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen Ermittlungskosten, wenn Sie beispielsweise Ihre neue Adresse nicht mitgeteilt haben, oder Mahnkosten, aber auch die Kosten, die durch unsere Tätigkeit angefallen sind oder noch anfallen.

In den Europäischen Standardinformationen, welche Sie bei der Kreditaufnahme erhalten haben, sind diese Kosten und auch der Hinweis auf Verzugszinsen, die ab Kreditkündigung geltend gemacht werden, ausgewiesen.

Unsere Gebühren richten sich nach den gleichen Bestimmungen, wie es deutsche Inkassounternehmen oder Anwälte, die aussergerichtliches Inkasso betreiben, gesetzlich verlangen dürfen. Diese sind im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt. Ein Inkassounternehmen darf also nicht mehr verlangen, als ein Rechtsanwalt in Deutschland für die gleiche Tätigkeit verlangen würde.

Je länger Sie mit der Rückzahlung der Forderung warten, umso höher wird die Forderung. Es entstehen täglich weitere Verzugszinsen und bei gerichtlicher Geltendmachung weitere hohe Kosten, welche ebenfalls von Ihnen zu tragen wären.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, die Forderung jetzt gesamthaft zu begleichen, zögern Sie nicht und nehmen Sie unbedingt Kontakt mit uns auf. Wir werden sicher einen gemeinsamen Weg finden.